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Straßen- und Luftverkehrsordnung

Straßen- und Luftverkehrsordnung

Straßenverkehrsordnung

Definition:

Als Fahrzeuge gelten alle Verkehrsmittel, motorisierte und unmotorisierte, welche zum Transport von Personen oder Gütern ,durch ihre Bauart bedingt, dienen.

Alle auf der offiziellen Stadtkarte eingezeichneten Straßen gelten als befahrbare Straße.

§2 Führerschein und Führerscheinprüfung

  1. Für jedes Fahrzeug ist der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für die jeweilige Fahrzeugklasse erforderlich. Die Fahrerlaubnis ist jederzeit bei sich zu führen.

Folgende Fahrerlaubnis ist je Fahrzeugklasse erforderlich:

Klasse A: motorisierte Zweiräder

Klasse B: Fahrzeuge mit Maximal 4 Reifen

Klasse C/CE:LKW mit mindestens 4 Reifen

Zusatz:

Roller dürfen ohne Anmeldung und ohne Führerschein im Straßenverkehr gefahren werden. (Stand: 01.01.2021)

Fahrzeuge, die durch Ihre Bauart vom Hersteller nicht für den Straßenverkehr gebaut sind, dürfen auch nicht im Straßenverkehr geführt werden. Dazu zählen Servicefahrzeuge des Flughafens, Karts, Golfcaddys usw.

§3 Zulassung

Ein Fahrzeug darf in der Öffentlichkeit nur mit gültigem, zugelassenen, am Fahrzeug gut sichtbaren Kennzeichen geführt werden. Ist ein Kennzeichen an einem Fahrzeug nicht sichtbar, ist aber laut §2 für den Straßenverkehr zugelassen, darf es im Straßenverkehr geführt werden.

Nach Kauf eines Fahrzeuges ist es schnellstmöglich, spätestens binnen 3 Tagen anzumelden. Die Anmeldung hinauszuzögern, obwohl das LSCS verfügbar ist, ist verboten.

§4 Gegenseitige Rücksichtnahme im Straßenverkehr

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme.

§5 Nutzung von Mobiltelefonen am Steuer

  1. Die Nutzung des Mobiltelefons während der Fahrt ist für den Fahrer untersagt.
  2. Sollte ein Telefonat dennoch vonnöten sein, so hat der Fahrer am Straßenrand bzw. Standstreifen anzuhalten.

§6 Fußgänger und Fahrräder

  1. Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege oder den Seitenstreifen nutzen.
  2. An gekennzeichneten Fußgängerüberwegen haben Straßenfahrzeuge Fußgängern Vorrang zu gewähren.
  3. Fahrradführer sind verpflichtet, auf der Straße zu fahren. Hierbei gilt es, den rechten Fahrstreifen zu nutzen.
  4. Unbeleuchtete Fahrräder sind auf dem Gehweg oder Seitenstreifen zu nutzen.

§7 Beleuchtung

  1. Bei eingeschränkter Sicht, Dämmerung, Dunkelheit oder in erforderlichen Fällen ist die Beleuchtung des Fahrzeuges zu benutzen.
  2. Für die ordnungsgemäße Teilnahme am Straßenverkehr ist eine funktionierende und nicht beschädigte Beleuchtung notwendig.

§8 Fahruntüchtigkeit

  1. Ein Fahrzeug darf nicht geführt werden, wenn der Fahrzeugführer unter Alkoholeinfluss, über 0,5 Promille oder dem Einfluss anderer berauschender Mittel steht.
  2. Gefährdet eine Person durch das Verhalten im Straßenverkehr Material, sich selbst oder andere, kann die Polizei ein kurzfristiges Fahrverbot aussprechen.
  3. Bei medizinischen Sonderfällen muss ein Mitglied des LSMC ein Kurzgutachten zum Sachverhalt ablegen.

§9 Geschwindigkeitsbegrenzungen

Folgende Geschwindigkeitsbegrenzungen sind geltend für die gesamte Insel:

Innerorts: 80 km/h

Außerorts: 140 km/h

Highways inner- und außerorts: keine Geschwindigkeitsbegrenzung

Die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Fahrzeugen mit Anhänger liegt innerorts bei 80 km/h und Außerorts bei 100 km/h.

Die Geschwindigkeit ist anzupassen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, aufgrund äußerer Einflüsse oder Witterungsbedingungen, nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Mindestgeschwindigkeit auf den Highways beträgt 60 km/h.

Wer ohne zwingenden Grund so langsam fährt, sodass der übrige Verkehr behindert wird, wird ebenfalls bestraft.

§10 Verkehrsunfälle und Fahrerflucht

  1. Bei einem Verkehrsunfall ist unverzüglich zu handeln und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.
  2. Die Unfallstelle ist, sofern notwendig, abzusichern und Verletzten zu helfen.
  3. Das LSPD kann auf Wunsch einer der beiden Parteien zur Beweisaufnahme, sowie Identitätsfeststellung zum Unfall hinzugezogen werden.
  4. Wer einen Unfall im Straßenverkehr verursacht und sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt, ohne eine Schadensregulierung zu vollbringen, wird bestraft.

§11 Verkehrszeichen und Vorfahrtsregelung

  1. Es sind ausschließlich Vorfahrts- und Stoppschilder zu beachten.
  2. Der Fahrzeugführer hat an einem Stoppschild das Fahrzeug anzuhalten und muss Vorfahrt gewähren. Ist keine Haltlinie vorhanden, ist dort zu halten, wo man die anderen Straßen einsehen kann.
  3. Wird an einer Kreuzung die Vorfahrt nicht durch Schilder geregelt, gilt Rechts vor Links.

§12 Halte- und Parkverbot

  • Das Halten ist unzulässig
  • an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  • im Bereich von scharfen Kurven,
  • auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
  • auf Bahnübergängen,
  • vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
  • ohne Grund oder zur Behinderung des Straßenverkehrs,
  • an roten Bordsteinen,
  • vor Kreuzungen.

Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Eine Ausnahme hiervon bildet das be- und entladen des Fahrzeuges während dessen ist das verlassen des Fahrzeuges für einen Zeitraum von fünf Minuten gestatten solange der Nachfolgende Verkehr nicht beeinträchtigt wird und der Fahrer sich in Rufweite befindet.

Das Parken im Umkreis von Zehn Metern ist unzulässig

  • im Bereich von scharfen Kurven,
  • an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  • vor Kreuzungen,
  • Flucht- und Rettungswegen.
  • Bushaltestellen
  • Das Parken ist unzulässig unter allen bereits aufgeführten Punkten sowie
  • vor Grundstücksein- und Ausfahrten,
  • vor Bordsteinabsenkungen,
  • an roten oder gelben Bordsteinen,
  • vor Hydranten,
  • entgegengesetzt der Fahrtrichtung.
  • Das Parken ist nur für maximal drei Tage gestattet, an folgenden Orten
  • Parkbuchten
  • Bordsteinen
  • Seitenstreifen

Das Parken vor staatlichen Einrichtungen und deren Parkflächen ist nur für die Dauer des Aufenthalts gestattet. Maximal jedoch zwei Stunden. Die einzigen Ausnahmen bilden Dienstfahrzeuge der jeweiligen Einrichtung.

Kraftfahrzeuge, die falsch oder zu lange geparkt sind, werden durch das LSCS entfernt.

Ein Fahrzeug ist dann korrekt parkend oder haltend am Bürgersteig (oder Straßenrand) abgestellt, wenn die oben genannten Vorschriften aus §12 nicht verletzt werden und wenn sich, bei zweirädrigen Fahrzeugen beide Reifen auf dem Rand bzw. Bürgersteigt befinden und das Fahrzeug in Fahrtrichtung steht. Bei Mehrachsigen Fahrzeugen müssen alle Reifen von einer Seite der Achse auf dem Rand oder dem Bürgersteig stehen. Hierbei ist erneut darauf zu achten, dass das Fahrzeug in Fahrtrichtung steht und keines der oben genannten Vorschriften aus §12 verletzt wird.

§13 Sonderrechte für Einsatzfahrzeuge

  1. Dienstfahrzeuge des LSPD und , LSMC, die sich erkennbar im Einsatz befinden (Sirenen, Blaulicht oder andere Warnhinweise), sind von Geschwindigkeitsbegrenzungen, Halte- und Parkverboten und Vorfahrtsregelungen ausgenommen.
  2. Die Missachtung und Behinderung der Einsatzfahrzeuge ist strafbar.
  3. Der Missbrauch von Sondersignalen ist strafbar.

§14 Fahren entgegen der Fahrtrichtung

  1. Innerhalb der Straßen der Staates San Andreas ist das Fahren nur in eine Fahrtrichtung gestattet, diese Fahrtrichtung ist an der Bodenmarkierung und der Beschilderung zu erkennen.
  2. Erlaubt ist lediglich das Überholen eines Fahrzeuges, sofern kein Gegenverkehr kommt.

§15 Fahren abseits der Straße

  1. Das Fahren eines Fahrzeuges abseits der Straße oder abseits anderen gekennzeichneten Wegen ist nicht zulässig. Ebenso ist das Parken auf ungekennzeichneten Flächen abseits der Straße nicht gestattet, sofern keine Sondergenehmigung vom LSPD oder LSCS vorliegt.

§16 Highways und Freeways

  1. Das Wenden und Rückwärtsfahren ist auf dem Highway verboten
  2. Fußgänger dürfen Highways nicht betreten.
  3. Auf Highways und Freeways gilt das Rechtsfahrgebot.
  4. Das Rechtsfahrgebot regelt, dass jeder Verkehrsteilnehmer der sich auf einem Highway oder Freeway befindet, immer dann möglichst rechts fahren muss, sofern es ihm möglich ist. Zum Überholen ist das nutzen der weiter Links befindlichen Spuren gestattet.

Highways dürfen nur von motorisierten Fahrzeugen befahren werden.

§17 Helmpflicht

Es herrscht keine Helmpflicht.

§18 Standardausrüstung

  1. Jeder Verkehrsteilnehmer muss während des Führens eines Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen folgende Ausrüstung dabei haben:
    1. 2 Reparaturkasten
    2. 2 Erste-Hilfe Kästen

Für Fahrräder und Roller gilt diese Regelung nicht.

Jeder Verkehrsteilnehmer muss während des Führens eines Motorrads folgende Ausrüstung dabei haben:

  1. 1 Reparaturkasten
  2. 1 Erste-Hilfe Kasten

§19 Sonderrechte für Privatfahrzeuge bei Notfällen

Hat man eine verletzte Person o.Ä. im Fahrzeug, es liegt ein anderer medizinischer Notfall vor oder man ist selbst verletzt, gelten weiterhin alle Straßenverkehrsregeln eine Ausnahme hiervon bildet lediglich die Situation das die verletzte Person bewusstlos ist, jedoch steht hierbei die Sicherheit der andere Verkehrsteilnehmer an erster Stelle. Das Parken auf Rot markierten Flächen kann für kurze Zeit außer Kraft gesetzt werden, um am Krankenhaus möglichst nah am Eingang parken zu können.

1. Das Einfahren in den Eingangsbereich des Krankenhauses ist nur dann gestattet, wenn;

  1. auf angepasste niedrige Geschwindigkeit geachtet wird
  2. keine Einsatzfahrzeuge im Eingangsbereich stehen
  3. das LSMC oder LSPD den Bereich nicht abgesperrt hat
  4. vorort keine Polizeiliche Maßnahme durchgeführt wird

2. Das Ausnutzen von Notfällen, um sich Sonderrechte zu erschleichen ist verboten.

§20 Eingriff und schwerer Eingriff in den Straßenverkehr

  1. Ein Eingriff in den Straßenverkehr liegt vor, wenn durch eine rechtswidrige Handlung (Fahrmanöver), Personen oder Material potentiell gefährdet werden könnte.
  2. Ein schwerer Eingriff in den Straßenverkehr liegt vor, wenn durch eine rechtswidrige Handlung (Fahrmanöver), Personen oder Material akut gefährdet wurden.

Luftverkehrsordnung

Definition:

Als Luftverkehrsmittel gelten alle Verkehrsmittel welche sich motorisiert oder unmotorisiert durch erdnahen Luftraum bis 10.000 Meter über dem Meeresspiegel bewegen.

§1 Luftraumsicherheit

  1. Die Überwachung des Luftraums fällt in den Zuständigkeitsbereich des Los Santos Police Departments.
  2. Zur Wahrung der Luftraumsicherheit ist es dem LSPD gestattet, Lande- und Flugverbotszonen zu bestimmen.
  3. Jeder Bürger und jede Bürgerin des Staates Los Santos ist verpflichtet, sich beim LSPD über aktuelle Flug- und Landeverbotszonen zu informieren, bevor ein Flug gestartet wird.
  4. Zur Wahrung der Luftraumsicherheit ist es dem zivilen Flugverkehr nicht gestattet, auf oder an staatlichen Einrichtungen zu landen.

§2 Flugerlaubnis

  1. Zum Führen eines durch §1 definiertes Luftfahrzeugs ist ein Flugschein (Helikopterschein) notwendig. Sollte es durch andere Umstände nicht möglich sein, einen Flugschein zu erwerben, dürfen entsprechende Luftverkehrsmittel ohne Flugschein geführt werden.
  2. Bei Verstößen gegen die Luftverkehrsordnung darf das LSPD einer Person den Flugschein wieder entziehen.

§3 Mindestflughöhe

  1. Die Mindestflughöhe liegt im Stadtgebiet von Los Santos bei ~300m (1000 Fuß)
  2. Die Mindestflughöhe darf nur im medizinischen oder technischen Notfall und zum Landen unterschritten werden.
  3. Die Mindestflughöhe muss über Highways, öffentlichen Straßen, öffentlichen Plätzen, Wohngebieten und Industriegebieten auf der gesamten Insel eingehalten werden.
  4. Beim Warten auf eine Landeerlaubnis darf die Mindestflughöhe nicht unterschritten werden.

§4 Landeflächen

  1. Das Landen ist nur auf öffentlichen Flugplätzen auf den dafür gekennzeichneten Stellen zulässig. Auf kleineren Flugplätzen (Sandy Shores, Grapeseed etc.) ist das Landen auf der Landebahn erlaubt, solang man den aktiven Flugverkehr nicht gefährdet oder behindert.
  2. Das Landen auf Dächern mit entsprechender Markierung ist nur nach Absprache mit dem LSPD zulässig. Außerdem ist das Landen innerhalb des Los Santos Stadtgebiets auf öffentlichen Plätzen nur zulässig, wenn zuvor eine Landeerlaubnis beim LSPD eingeholt wurde.
  3. Eine temporäre Landeerlaubnis, darf per Anruf bei der LSPD Leitstelle eingeholt werden.
  4. Eine permanente Landeerlaubnis muss persönlich im PD per offiziellem Antrag eingeholt werden.
  5. Wird eine Landeerlaubnis def. durch Abs. 3, 4 ausgesprochen kann das LSPD bei Bedarf eine Absperrung des Landegebiets anordnen, welche Erfolgen muss bevor der Landeanflug beginnt.

§5 Fluguntauglichkeit

  1. Ein Flugverkehrsmittel darf nicht unter Drogen- oder Alkoholeinfluss über 0,5 Promille geführt werden.
  2. Das LSPD kann zur Wahrung der Flugsicherheit einen Drogen- oder Alkoholtest anordnen, um eine Flugtauglichkeit festzustellen.
  3. Wird hierbei eine Fluguntauglichkeit festgestellt, darf das LSPD dem Betroffenen das Führen eines Luftverkehrsmittels auf bestimmte Zeit untersagen.

§6 Sonderrechte für staatliche Einsatzkräfte

  1. Staatliche Einsatzkräfte dürfen sich im gesamten Luftraum frei bewegen, sofern sie einer dienstlichen Aufgabe nachgehen. Gleiches gilt für Landezonen und für die Mindestflughöhe.