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Gesetze des Staates Los Santos

Gesetze des Staates Los Santos

Grundgesetz

Das Grundgesetz und alle anderen Gesetzestexte gelten ausnahmslos im gesamten Gebiet von San Andreas. (Los Santos City, Los Santos County und Blaine County [Siehe Anhang])

Art. 1 Menschenwürde

  1. Die Menschenwürde ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist die Verpflichtung aller staatlichen Organe.
  2. Jegliche Verletzungen der Würde sind verboten. Hierbei ist besonders auf Verhältnismäßigkeit zu achten. Im Zweifel entscheidet die zu dem Zeitpunkt bestehende Gesetzeslage.

Art. 2 Die Freiheit - Recht auf Leben und Selbstbestimmungsrecht

  1. Solange ein Jeder nicht die Rechte Anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt, hat er das Recht auf die freie Entfaltung und Wahrnehmung seiner Persönlichkeit.
  2. Jeder hat das Recht, über seine physische und psychische Integrität frei zu entscheiden, es sei denn, es wird gegen geltendes Recht verstoßen.

Art. 3 Gleichberechtigung

  1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, Herkunft, Gruppenzugehörigkeit, Beruf, Rasse und Sprache oder sonstigen persönlichen Eigenarten benachteiligt oder bevorzugt werden.
  3. Zusätzlich sind die Freiheit des Glaubens und die Freiheit auf religiöse und weltanschauliche Bekenntnisse unverletzlich, sofern dabei nicht gegen geltendes Recht verstoßen wird.

Art. 4 Meinungsfreiheit

  1. Jeder hat das Recht auf freie Meinungsäußerung, sei es in Wort oder Schrift, sofern nicht gegen geltendes Recht verstoßen wird.

Art. 5 Versammlungsfreiheit

  1. Jeder hat das Recht, sich ohne Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
  2. Bei einer Versammlung in der Öffentlichkeit kann dieses Recht beschränkt werden.
  3. Versammlungen mit gewerblicher Absicht, oder einem vorbestimmten Programm, sind zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anmeldepflichtig.
  4. Veranstaltungen, welche durch Abs. 3 definierbar sind, müssen beim LSPD angemeldet und genehmigt werden.

Art. 6 Vereine, Unternehmen und Gesellschaften

  1. Jeder hat das Recht, Gesellschaften (Business) zu gründen.
  2. Arbeitgeber von Unternehmen haben die Pflicht, auf die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu achten und ihnen freie Arbeitszeiten zu ermöglichen, sofern vor der Einstellung nichts gegensätzliches kommuniziert wurde.

Art. 7 Berufsfreiheit

  1. Jeder hat das Recht, seinen Arbeitsplatz frei zu wählen.
  2. Niemand darf zur Arbeit gezwungen werden.
  3. Zur Sicherung der öffentlichen Ordnung dürfen Behörden Dienstzeiten festlegen und geltend machen.

Art. 8 Eigentum

  1. Jeder hat das Recht auf Eigentum und Besitz. Nur durch geltende Gesetze kann dies eingeschränkt oder unterbunden werden.

Art. 9 Geltungsbereich

  1. Die gesamte Rechtsordnung ist für das Gebiet des Staates San Andreas gültig. Dies schließt alle öffentlichen und internationalen Gewässer und den Luftraum ein.
  2. Der Geltungsbereich kann aufgrund von Gesetzen eingeschränkt werden.
  3. Die gesamte Rechtsordnung ist auf alle Straftaten und Vergehen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen worden sind.

Art. 10 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

  1. Die öffentliche Ordnung und die Erhaltung dieser darf nicht gestört oder behindert werden.
  2. Jede Person oder Personengruppe, sowie jede Behörde, Gesellschaft oder Unternehmen ist verpflichtet, die öffentliche Ordnung zu respektieren und zu bewahren.
  3. Das LSPD darf unter Anordnung der LSPD Leitung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Maßnahmen außerhalb geltender Gesetze ergreifen, um diese wiederherzustellen.
  4. Die LSPD Leitung darf anderen Behörden ihr Hausrecht und somit ihre Weisungsbefugnis absprechen, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung, Durchsetzung eines Haftbefehls, aufgrund eines laufenden Einsatzes oder einer anderen polizeilichen Maßnahme vor Ort notwendig ist.
  5. Staatliche Einrichtungen, die Army Base (Fort Zancudo), das Flughafengelände und das Naturschutzgebiet sind Sperrzonen und dürfen von Zivilisten nur mit Erlaubnis des LSPD betreten werden. Ausgenommen davon sind öffentliche Bereiche, wie der Eingangsbereich des LSPD HQ, des Krankenhauses, des LSCS HQ, die Heli Garage und öffentliche Wege im Naturschutzgebiet.

Art. 11 Hausrecht

  1. Das Hausrecht besagt das Besitzen von Befugnissen und Entscheidungsgewalt über Aufenthalt und Aktivitäten auf einem Privatgrundstück.
  2. Das Hausrecht ermöglicht es dem Besitzer, dem rechtmäßigen Bewohner, Mieter oder deren Vertretung, Dritte von einem Privatgrundstück zu verweisen und Handlungen einzuschränken oder zuzulassen.
  3. Eine Privatperson kann gegenüber Behörden kein Hausrecht geltend machen, wenn diese aufgrund eines Haftbefehls oder aus einem anderen dienstlichen Grund den betroffenen Ort aufsuchen muss.
  4. Sperrzonen, die die Maßnahme einer Behörde betreffen, bilden ein Areal, in dem die jeweilige Behörde das Hausrecht besitzt. In Vertretung für diese Behörde, darf das LSPD eine Person oder Personengruppe des Platzes verweisen.
  5. Behörden können gegenüber anderen Behörden das Hausrecht geltend machen, sofern dabei keine Maßnahmen einer Strafverfolgungsbehörde behindert, gestört oder unterbunden werden.
  6. Das Betreten von fremdem Grundbesitz, welcher eindeutig als solcher gekennzeichnet ist, ist nur für genehmigte Zwecke erlaubt (z.B. Botengänge, der Weg zur Haustür etc.). Sollte diese Regel missachtet werden, steht es dem Besitzer frei seinen Grund und Boden mit Waffengewalt zu verteidigen. Entsprechendes Handeln gilt als rechtswidrig, wenn eine Situation wie in Abs. 3 beschrieben vorliegt.
  7. Dem LSPD obliegt das Recht, Privatgrundstücke zu definieren. Ist eine Grundstücksgrenze nicht klar erkennbar, kann das LSPD die Grundstücksgrenze vordefinieren. Dies kann nur durch die LSPD Leitung geschehen.

Ordnungswidrigkeiten §1 Zuständigkeit und Definition

  1. Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Aufklärung und Abhandlung von Ordnungswidrigkeiten sowie polizeilichen Maßnahmen in diesem Zusammenhang.
  2. Die Zuständigkeit trifft die Polizei.
  3. Ordnungswidrigkeiten sind Taten, welche die öffentliche Ordnung stören, behindern oder gefährden und sind nicht mit Hafteinheiten belegt.

§2 Beweiskraft

  1. Die dienstliche Wahrnehmung, Beobachtung und Einschätzung der Polizei kann als Grundlage für eine Anklage dienen.
  2. Die Verantwortung für eine Anklage obliegt dem Chief of Police und dessen Stellvertretern. Als Ausgleich zu einer fälschlich durchgesetzten Anklage kann ein Schadenersatz in Höhe von max. $15.000 geltend gemacht werden.

§3 Ersatzfreiheitsstrafe

  1. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Der Umrechnungsfaktor beträgt dafür 5 Hafteinheiten für 500$ Geldstrafe.
  2. Strafbeträge unter 500$ werden mit 5 Hafteinheiten ausgeglichen.
  3. Eine Hafteinheit entspricht dabei einer Minute.
  4. Das LSPD ist nicht verpflichtet, die Ersatzfreiheitsstrafe zu gewähren.

§4 Ordnungsgeld (Vorübergehend aus dem Gesetz entfernt.)

  1. Die LSPD Leitung darf bei Verstößen gegen die öffentliche Ordnung, zur Klärung eines Sachverhalts, zur Entschärfung einer Situation zwischen Streitparteien ein Ordnungsgeld statt einer anderen Ordnungsmaßnahme anordnen. Ordnungsgeld über $10.000 muss von der LSPD Leitung genehmigt werden.
  2. Haftstrafen dürfen nur dann durch ein Ordnungsgeld ersetzt werden, wenn die LSPD Leitung dies anordnet oder selbst durchführt. Dies darf nur angewendet werden, wenn die ursprünglichen Strafakte nicht mehr als 10 Hafteinheiten beinhaltet. Das Ordnungsgeld wird nicht mit dem Strafgeld verrechnet.

Strafgesetzbuch

§1 Vorsatz

  1. Eine Straftat gilt als vorsätzlich, wenn diese wissentlich, absichtlich und bei vollem Verstand begangen wird.
  2. Taten sind nur dann als Straftat zu werten und zu bestrafen, wenn Vorsatz geltend gemacht werden kann.
  3. Wer Ordnungswidrigkeiten mehrmals und unter Vorsatz begeht nur um Provokation zu schüren oder gesetzliche Grauzonen auszunutzen macht sich strafbar. Um die Wiederholung der besagten Ordnungswidrigkeit zu unterbinden, darf das LSPD zusätzlich zu einer Strafakte ein Strafgeld in Höhe von maximal $50.000 durchsetzen. Das Recht auf Ersatzfreiheitsstrafe entfällt hierbei.

§2 Fahrlässigkeit und Unwissenheit

  1. Fahrlässig handelt, wer eine Tat begeht, bei der eine offensichtliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder geltender Gesetze in Kauf genommen wird.
  2. Wer über das Bestehen von Gesetzen keine Kenntnis hat, macht sich beim Verstoß gegen diese dennoch strafbar.

§3 Täterschaft, Mittäterschaft und Beihilfe

  1. Als Täter wird bestraft, wer eine Straftat selbst begeht.
  2. Als Mittäter wird bestraft, wer jemanden zu einer Straftat anstiftet, indem er sie erleichtert, mit plant, vorbereitet und im gleichen Maße ausführt.
  3. Wohnt jemand einer Straftat bei und unterbindet diese nicht oder leistet zur Straftat beitragende Taten, macht sich der Beihilfe schuldig.
  4. Im Zweifel über die Anwendung von Abs. 2 und 3 werden alle Tatbeteiligten gleich dem Haupttäter bestraft.

§4 Notwehr und Eigenschutz

  1. Wer eine Tat begeht, die der Notwehr zugrunde liegt, handelt nicht rechtswidrig.
  2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf die eigene körperliche Unversehrtheit oder eignen Besitz von sich oder einem anderen abzuwenden.
  3. Der Einsatz von Waffen ist nur verhältnismäßig gestattet. Der Einsatz von illegalen Waffen, um eine Gewalttat abzuwenden, ist erlaubt - der Besitz der Waffe wird jedoch separat bestraft.

§5 Selbstjustiz

  1. Selbstjustiz ist verboten.
  2. Als Selbstjustiz gilt das eigenmächtige Bestrafen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die ansonsten eine Strafverfolgung durch den Staat nach sich ziehen würde.

§6 Freiheitsstrafen

  1. Strafen werden in Form von Geld- und Haftstrafen verhängt. Die Höhe der Geld- und Haftstrafen wird durch einen gesondert erlassenen Strafkatalog bestimmt, der dem LSPD vorliegt.
  2. Bei Antritt einer Freiheitsstrafe darf das LSPD dem Beschuldigten alle Besitztümer, welche er zu dem Zeitpunkt bei sich trägt, entziehen. Bei Verlust kann kein Schadenersatz geltend gemacht werden. Das LSPD muss lediglich die körperliche Unversehrtheit des Beschuldigten während der Haftzeit gewährleisten.

§7 Betrug

  1. Wer sich durch Arglist (Täuschung, Hinterlist etc.) in einer Sache einen finanziellen, materiellen oder geistigen Vorteil gegenüber Dritten verschafft, macht sich des Betrugs strafbar.

§8 Erpressung

  1. Wer einen Anderen rechtswidrig beeinflusst, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, macht sich der Erpressung strafbar.

§9 Diebstahl und Hehlerei

  1. Jeder, der eine freie bewegliche Sache von einem Dritten entwendet, macht sich des Diebstahls schuldig.
  2. Das Handeln und Besitzen von gestohlener Ware ist strafbar und kommt dem Diebstahl gleich.

§10 Raub

  1. Wer unter Androhung oder Anwendung von Gewalt jemandem eine Sache entwendet, macht sich des Raubes schuldig.

§11 Urkundenfälschung / Dokumentenfälschung

  1. Wer zur Täuschung eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde in Umlauf bringt und gebraucht, macht sich strafbar.

§12 Drohung

  1. Wer gegen eine Person oder Personengruppe eine rechtswidrige Tat gegen die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit androht, macht sich strafbar.
  2. Wird Massenmord, Folter, Missbrauch, der Angriff auf eine staatliche Einrichtung oder schwere Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung angedroht, ist dies schwerer zu bestrafen.

§13 Nötigung

  1. Wer einen Anderen durch eine Handlung oder Aussage oder andere Einflussnahme zu einer Handlung, Aussage o.Ä zwingt oder drängt, macht sich der Nötigung strafbar.

§14 Freiheitsberaubung

  1. Wenn man eine Person gegen ihren Willen gefangen hält oder festhält oder die persönliche Freiheit nimmt, macht man sich des Freiheitsentzugs strafbar.

§15 Unterlassene Hilfeleistung

  1. Wer einer Person in einer Notlage keine Hilfe leistet oder es unterlässt, unmittelbar Rettungskräfte zu informieren, macht sich der unterlassenen Hilfeleistung strafbar.
  2. Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem dritten Hilfe leistet oder leisten will.
  3. Die Hilfeleistung endet spätestens beim Eintreffen der Mediziner. Berufliche Tätigkeiten nicht auszuführen, kann nicht als unterlassene Hilfeleistung gewertet werden.
  4. Bestraft wird, wer durch Drohungen oder sonstigen Handlungen Rettungskräfte dazu nötigt, Verletzten die ärztliche Behandlung zu verweigern

§16 Körperverletzung

  1. Als Körperverletzung gilt eine Handlung, welche einer Person oder Personengruppe körperlich und/oder gesundheitlich schadet, ohne dass eine Waffe jeglicher Art benutzt wurde.

§17 Schwere Körperverletzung

  1. Als schwere Körperverletzung gilt eine Handlung, welche einer Person oder Personengruppe körperlich und/oder gesundheitlich Schaden mit einer Schusswaffe oder Nahkampfwaffe zugefügt wird, ohne dass eine direkte Mordabsicht festzustellen ist.

§18 Mord und Mordversuch

  1. Mörder ist, wer aus Mordlust, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet oder einen Zustand der Bewusstlosigkeit herbeiführt.
  2. Der versuchte Mord ist das Verletzen einer Person mit den in §19 Absatz 1 genannten Beweggründen, ohne dass die Person getötet oder ein Zustand der Bewusstlosigkeit herbeigeführt wird.

§19 Widerstand gegen eine polizeiliche Maßnahme oder Anordnung

  1. Wer eine Behörde oder einen Beamten an einer Amtshandlung hindert oder sich einer polizeilichen Maßnahme entzieht, macht sich strafbar.
  2. Wer sich einer polizeilichen Anordnung widersetzt, macht sich strafbar. Willkürliche, nicht durch geltenden Gesetze legitimierte Anordnungen des LSPD sind hierbei unzulässig und werden durch Disziplinarmaßnahmen bestraft.

§20 Behinderung von Maßnahmen eines Beamten

  1. Wer eine polizeiliche Maßnahme stört, negativ beeinflusst oder Mitarbeitern einer Behörde die Möglichkeit frei und sicher zu arbeiten nimmt, macht sich strafbar.

§21 Platzverweis

  1. Das LSPD kann eine Person oder Personengruppe eines Privatgrundstückes verweisen, wenn dort eine behördliche Maßnahme stattfindet oder Dritte geschützt werden sollen.
  2. Kommt ein Bürger dem Platzverweis der Polizei oder anderer Behörden nicht nach, darf Zwang angewendet werden. Hierbei ist besonders auf die Verhältnismäßigkeit zu achten. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung (ausgerufene Sperrzone) werden gemäß geltenden Gesetzen bestraft.
  3. Ein Platzverweis muss mit einer vorangegangene Störung einer Maßnahme oder einer anderen Ordnungswidrigkeit oder Straftat begründet sein. Willkür ist ausgeschlossen. Das Stören von Ordnung und Ruhe kann Grundlage für einen Platzverweis sein. Das Hausrecht steht über Dienstrecht, sofern Abs. 2 nicht geltend gemacht werden kann.

§22 Notrufmissbrauch und Täuschung

  1. Wer absichtlich das Notrufsystem des Staates (Leitstelle oder Dispatch) für Dinge missbraucht, die nicht als Notfall eingestuft werden können, macht sich strafbar.
  2. Wer das Notrufsystem benutzt, um eine Straftat oder eine Notsituation vorzutäuschen, macht sich ebenfalls strafbar.

§23 Falschaussage und Eidbruch

  1. Wer bei einer Vernehmung, wissentlich falsche Aussagen trifft, macht sich strafbar.
  2. Wer unter Eid wissentlich falsche Aussagen trifft, macht sich strafbar.

§24 Amtsanmaßung

  1. Wer sich der Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt oder, ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf.

§25 Amtsmissbrauch

  1. Ein Amtsträger, der seine durch sein Amt gegebenen Befugnisse wissentlich missbraucht, um Dritten zu schaden oder zu bevorzugen, macht sich strafbar.

§26 Bestechung

  1. Wer durch finanzielle oder materielle Dinge einen Amtsträger zur Ausübung seiner durch sein Amt gegebenen Befugnisse drängt oder zu drängen versucht, macht sich strafbar.

§27 Befreiung von Personen aus einer polizeilichen Maßnahme oder Inhaftierung

  1. Wer einem Anderen bei der Befreiung von einer polizeilichen Maßnahme oder Inhaftierung hilft, macht sich strafbar. Gleiches gilt für die Beihilfe zur Flucht.

§28 Vermummungsverbot

  1. Niemand darf in der Öffentlichkeit Kleidung tragen, das Gesicht teilweise oder komplett verbirgt, um eine Wiedererkennung unmöglich zu machen.
  2. Als Ausnahme gelten Helme und Mundschutztücher in geöffneten Offroad Fahrzeugen und/oder motorisierten Zweirädern. Diese sind aber bei der Aufforderung zur Identitätsfeststellung durch das LSPD abzunehmen.
  3. Das LSPD darf Personen, welche eine Maske in der Öffentlichkeit tragen, durchsuchen, sofern sie der Aufforderung diese abzulegen nicht unmittelbar nachkommen.

§29 Verbotene Gegenstände

  1. Der Besitz und der Handel von Staatseigentum, illegalen Gegenständen, Substanzen und Betäubungsmitteln ist verboten.
  2. Der Besitz von nicht durch den Staat hergestellten Geldmitteln ist verboten. Ebenso sind der Handel, die Herstellung, die Verbreitung, die Überlassung und der versuchte Handel verboten.
  3. Alle Rezepte und Gegenstände zur Herstellung von Waffen, Munition, Waffen Bauteilen, Drogen, Drogenrohstoffen und Saatgut, welches zur Anpflanzung illegaler Pflanzenkulturen benutzt werden kann sind verboten. Ausgenommen sind Grundbestandteile wie Eisen, Schwarzpulver oder Kupfer etc.. Der Besitz und Handel, Überlassung oder der versuchte Handel in Form von Suchanfragen ist verboten. Ausgenommen sind durch das LSMD genehmigte Arzneimittelherstellungen.
  4. Wer verbotene Rezepte findet, kann diese gegen einen Finderlohn von 2000$ beim LSPD abgeben.
  5. Anlage zu „§29 Verbotenen Gegenstände“: Verboten sind alle Gegenstände oder Substanzen, welche durch das Gesetz selbst, aber auch durch folgende Liste definiert werden können:
  1. Öl
  1. Kerosin

§30 Mitführungspflicht und Identitätsfeststellung

  1. Das Mitführen des Personalausweises ist verpflichtend, ebenso ist einem Beamten dieser auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
  2. Sollte kein Personalausweis vorhanden sein, hat die Polizei das Recht, die Person bis zur eindeutigen Identitätsfeststellung festzusetzen.

§31 Beleidigung

  1. Wer einen anderen beschimpft, verspottet oder ähnliche Äußerungen tätigt, macht sich strafbar.

§32 Üble Nachrede

  1. Wer gegenüber Dritten Aussagen über Personen oder Personengruppen trifft, die nicht der Wahrheit entsprechen oder deren Wahrheitsgehalt nicht feststellbar ist, und die betroffenen Personen dabei negativ dargestellt werden, macht sich strafbar.

§33 Sperrgebiete

  1. Sperrgebiete sind Gebiete, welche die Zivilbevölkerung nur durch Erlaubnis eines LSPD oder Justizbeamten betreten werden darf. Hierzu zählen auch Staatsangestellte, die sich nicht im Dienst befinden.
  2. Ein durch die Polizei abgesperrter Bereich wird für die Dauer der Absperrung zu einem Sperrgebiet.

§35 Sexuelle Belästigung / Belästigung / Erregungs öff. Ärgernisses

  1. Wer eine andere Person oder eine ganze Gruppe durch eine intensive Belästigung, wie laute Musikanlagen und/oder Gespräche in ihren Vorhaben stört.
  2. Wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle oder durch eine für Dritte wahrnehmbare verbale Äußerung sexuell belästigt und somit in ihrer Würde verletzt.
  3. Ebenso ist zu bestrafen, wer in der Öffentlichkeit durch sein Verhalten bei anderen Personen ein Ärgernis erzeugt oder diese belästigt.

Waffengesetzbuch

Dieses Gesetz regelt den Umgang sowie den Verkauf und Erwerb von Waffen und/oder Munition unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

§1 Begriffsbestimmung

  1. Waffen sind Schusswaffen oder andere tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beeinflussen.

§2 Mitführen einer Waffe

  1. Wer eine Waffe führt, muss jederzeit die erforderliche Lizenz besitzen und bei sich tragen.

§3 Waffenentzug durch Exekutivbehörden

  1. Exekutivbeamte haben die Pflicht, Waffen mit denen eine Straftat begangen wurde, zu beschlagnahmen. Ebenfalls darf die Munition der Waffe entzogen werden. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung.

§4 Waffenhandel

  1. Das An- und Verkaufen sowie das Übergeben von Waffen bzw. Munition oder Waffenteilen ohne erforderliche Handelslizenz ist strafbar.
  2. Alle Waffen und Munition, die nicht von lizenzierten Händlern auf dem Gelände einer Ammu-Nation erworben wurden, sind illegal.

§5 Umgang mit Waffen

  1. Waffenverbote können durch die Exekutive veranlasst werden. Der Verstoß gegen diese Auflagen ist strafbar.
  2. Das offene Tragen von Schusswaffen ist allen Personen, die nicht im Polizeidienst sind oder sonstigen Einrichtungen angehören, die während der Dienstausübung Schusswaffen mit sich führen dürfen, verboten.
  3. Das Tragen von legalen Waffen auf dem Grundstück ist der Person mit Hausrecht vorbehalten und kann durch diese genehmigt werden. Exekutivbehörden können dieses Recht unterbinden.
  4. Das Abfeuern von Schusswaffen in der Öffentlichkeit oder auf Privatgrundstücken ist verboten, es sei denn die Waffennutzung ist durch ein geltendes Gesetz legitimiert. (Gesetzesnachtrag vom 20.10.2022 - Gültig ab dem 21.10.2022 00:01 Uhr)

§6 Dienstwaffen und Ausrüstungen

  1. Der Umgang mit Dienstwaffen und Dienstausrüstung obliegt den jeweiligen Behörden und den geltenden Gesetzen.

§7 Erteilung eines Waffenscheins

  1. Zum Kauf, Besitz und zur Führung einer Schusswaffe ist man nur durch einen gültigen und legal erworbenen Waffenschein berechtigt.

§8 Nahkampfwaffen

  1. Als Nahkampfwaffen gelten alle tragbaren Gegenstände, die zum offensiven Attackieren eingesetzt werden können.
  2. Für Nahkampfwaffen ist kein Waffenschein nötig.
  3. Nahkampfwaffen dürfen in der Öffentlichkeit getragen werden
  4. Wird mit einer Nahkampfwaffe eine Straftat begangen, darf diese vom LSPD konfisziert werden. Das Recht auf Schadensersatz entfällt.
  5. Sorgt das LSPD sich bei einer polizeilichen Maßnahme um Leib und Leben, darf dem Beschuldigten die Nahkampfwaffe entzogen werden.
    1. Die Waffe muss dem Beschuldigten nach der Freilassung nicht zwingend zurückgegeben werden.
  6. Der Besitz von Nahkampfwaffen nach Abs. (1) ist nicht verboten.

§9 Langwaffen

  1. Waffen ordnen sich in die Kategorie “Langwaffe”, wenn sie eine oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:
    1. Verlängerter Lauf
    2. Vollautomatischer Schussbetrieb
  2. Waffen, welche durch Abs. (1) definierbar sind, dürfen weder besessen noch gehandelt werden.
  3. Waffen, welche durch Abs. (1) definierbar sind, dürfen nicht hergestellt werden.
  4. Jeglicher gesetzeswidriger Umgang mit Waffen, welche durch Abs. (1) definierbar sind, wird unabhängig von der Situation schwerer bestraft.
  5. Kommt es zu einer Strafanzeige, welche den Umgang mit illegalen Waffen beinhaltet, wird der Waffenschein entzogen.

Betäubungsmittelgesetz

Betäubungsmittel und illegale Stoffe werden in Anlagen unterteilt.

§1 Anlagen

  • Anlage 1: Besitz und Handel nur in Freimenge legal
  • Anlage 2: Besitz und Handel legal
  • Anlage 3: Besitz legal und Handel nur mit Apotheker Lizenz
  • Anlage 4: Besitz legal und Handel nur mit Apotheker Lizenz
  • Anlage 5: Besitz und Handel illegal
  • Anlage 6: Besitz und Handel verboten (Kann durch Gesetze reguliert werden)

Anlage 1: Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel

  • Cannabis
  • Purple Haze
  • Adrenalin

Anlage 2: Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel

  • Dopamin
  • DOPA-Decarboxylase
  • Essigsäureanhydrid
  • Tyrosin
  • Phenylalanin
  • Salicylsäure
  • Aminophenol

Anlage 3: Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel

Anlage 4: Verkehrsfähige und verschreibungsfreie Betäubungsmittel

  • Aspirin
  • Paracetamol
  • Ibuprofen
  • Antibiotika
  • Isobutylbenzol

Anlage 5: Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel

  • Kokain
  • Gestrecktes Kokain
  • Crack
  • Mephedron (im Volksmund bekannt als Blutkristalle)

Anlage 6: Verbotene Substanzen:

  • Vergorene Pflanzen
  • Cannabis Buds
  • Purple Haze Buds
  • Kokain Paste
  • Kokain Blätter

Der Besitz von „Komischen Pflanzen“ ist ebenfalls verboten, werden jedoch seperat und nicht unter Anlage 6 geführt.

§2 Lizenz zum Herstellen von Betäubungsmitteln

  1. Eine Lizenz zum Herstellen von Betäubungsmitteln (def. durch §1 BtMG) ist nur nach bestandenem Eignungstest beim LSMC auszustellen und erwerbbar.

§3 Mengenbegriffe

Absatz 1:

  • Substanzen, welche durch - BtMG Anlage 1 definiert werden, dürfen in geringen Mengen besessen und konsumiert werden.
  • Cannabis - bis 3 Konsumeinheiten
  • Purple Haze - bis 3 Konsumeinheit

Die Eigenbedarfsmenge gilt pro Person. Das Lagern oder Transportieren von Konsumeinheiten für mehrere Personen in einem Fahrzeug oder Tasche ist somit unzulässig.

Der Konsum an öffentlichen Orten ist verboten und wird mit einem Bußgeld geahndet.

Korruptionsgesetz

Das folgende Gesetz sieht vor, Korruption zu identifizieren, zu bestrafen und ggf. abzuwenden. Dieses Gesetz findet seine Anwendung bei Mitgliedern einer Staatsbehörde.

§1 Definition

  1. Korrupt handelt jeder, der sich durch materielle, finanzielle oder geistige Gegenleistung zu einer Bevorzugung oder Benachteiligung einer Person oder Personengruppe hinreißen lässt.
  2. Ebenso handelt jemand korrupt, wenn dienstbezogene Befunisse zur Benachteiligung oder Bevorzugung von Personen oder Personengruppen ausgenutzt werden.

§2 Strafbarkeit

  1. Strafbar macht sich jeder, welcher eine Tat vollzieht, welche durch §1 definiert und identifiziert werden kann.
  2. Kommt es zum Korruptionsfall, macht sich die Gegenpartei ebenfalls strafbar, sofern eine Tatbeteiligung festgestellt werden kann. (Planung, Vorbereitung, Anstiftung etc.
  3. Das Entwenden von Staatseigentum ist nur dann als Korruption zu werten, wenn eine Bereicherungsabsicht für sich selbst oder andere deutlich erkennbar ist.
  4. Bevorzugt oder benachteiligt jemand eine Person oder Personengruppe, aufgrund eines persönlichen Verhältnisses mit der Person oder Personengruppe und lässt dabei eine faire Beurteilung außer Acht, kann ein Sonderverfahren eingeleitet werden. Stellt die Sonderkommission eine Benachteiligung oder Bevorzugung, durch Unterlassen von Dienstpflichten eines Beamten, gegenüber einer Person oder Personengruppe durch persönliche Verhältnisse mit betroffener Person oder Personengruppe fest, ist eine Korruptionsanzeige unabdingbar. Die Sonderkommission muss von der Leitungsebene des LSPD gegründet werden.
  5. Unabhängig von jeglicher gesetzlicher Regelung ist Korruption nur dann strafbar, wenn eine Tat, Aussage, Entscheidung oder Vorgehensweise vorsätzlich und/oder mit krimineller Absicht getroffen wurde.

§3 Los Santos Police Department

  1. Liegt ein Korruptionsverdacht bei einem Mitglied des LSPD vor, muss dies bei der LSPD Leitung gemeldet werden. Vertuschung oder absichtliches Unterschlagen von Indizien oder Beweisen ist verboten und wird intern bestraft.
  2. Wird ein Mitglied des LSPD der Korruption beschuldigt, kann dieses bis zur Klärung des Sachverhalts (max. 3 Tage) vom Dienst suspendiert werden.
  3. Liegen dem Verdacht schwache bis keine Beweise oder Zeugenaussagen zu Grunde, kann das Verfahren wegen Mangels an Beweisen eingestellt werden.
  4. Kommt es zu einer vorübergehenden Suspendierung, darf der Beschuldigte weder den Dienst noch den Bereitschaftsdienst antreten und ist dazu verpflichtet, die gesamte Dienstausrüstung im Spind im PD zu hinterlegen.
  5. Ist ein Beamter des LSPD selbst an einer Strafsache als Beschuldigter aufgeführt, muss die Strafakte von einem anderen Polizisten angelegt und vollzogen werden.
  6. Dem LSPD ist es untersagt, zur Ermittlung in einer Strafsache oder zum Sammeln von Informationen in einem dringenden Verdacht, Straftaten oder Verstöße gegen Dienstanweisungen zu begehen. Ermittlungsergebnisse, welche unter anderem durch ein solches Vorgehen zur Anzeige einer Strafsache oder Inhaftierung führen, sind ungültig und der oder die Beschuldigten sind freizusprechen.

§4 Beweisführung, Ermittlung und Beschlagnahmung von Beweismitteln

  1. Kommt es zu einer Feststellung von Korruption, wo Geldmittel geflossen sind, müssen diese der LSPD Leitung überreicht werden. Die entsprechenden Geldmittel werden der Staatskasse zugeführt. Die Konfiszierung von Geldmitteln aus Korruptionsdelikten kann mit einer eventuell anfallenden Geldstrafe verrechnet werden.
  2. Bei einem Korruptionsfall mit materiellen Gegenleistungen, sind diese unmittelbar zu vernichten. Ein Schadensersatz findet nicht statt.
  3. Die Vernichtung von derartigem Material darf nur unter Aufsicht der LSPD Leitung geschehen.
  4. Geistige Gegenleistungen, welche strukturelle Veränderungen im Staat unterstützt oder benachteiligt haben (Stimmen bei offiziellen Wahlen, Abstimmungen bei Umfragen etc.) sorgen für eine sofortige Ungültigkeit.
  5. Das LSPD darf, unter Ankündigung bei einem Mitglied der Leaderschaft (oder Stellvertreter) der jeweiligen Staatsfraktion, Mitarbeiter der Fraktion auf illegale Gegenstände oder Gegenstände, die durch interne Dienstanweisungen der jeweiligen Fraktionen im Dienst verboten sind, durchsuchen, solang der betroffene Mitarbeiter sich im Dienst befinden. Die Durchsuchung muss durch einen Chief des LSPD genehmigt oder angeordnet werden.

§5 Los Santos Medical Center

  1. Wird ein Patient oder Angehöriger eines Patienten in einer beliebigen Form besonders oder anders behandelt, macht sich der zuständige Mitarbeiter des LSMC der Korruption strafbar, wenn eine Gegenleistung definiert durch §1 vorliegt.
  2. Gibt ein Mitglied des LSMC Informationen zu Patienten, definiert durch die ärztliche Schweigepflicht an Dritte weiter und die Voraussetzungen, welche durch das Transparenzgesetz liegen nicht vor oder sind nicht zu ermitteln, macht sich derjenige der Korruption strafbar.
  3. Kommt ein Patient durch einen Korruptionsfall zu Schaden, kann dieser eine Schadensersatzforderung stellen. Diese muss bei der LSPD Leitung innerhalb von 48 Stunden nach dem Zeitpunkt der Schädigung eingereicht werden.
  4. Ein eventueller Schadensersatz darf die maximale Höhe von $25.000 nicht überschreiten.
  5. Kann ein finanzieller Schadensersatz nicht geleistet werden, kann der betroffene Beamte vorübergehend vom Dienst suspendiert werden. Des Weiteren kann eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.
  6. Das LSMC kann eine Freiheitsstrafe oder Suspendierung abwenden, indem die Leitung der Behörde Schadensersatzforderungen aus der Fraktionskasse zahlt.
  7. Eine endgültige Behandlung von Verletzungen, Erkrankungen oder Folgeschäden muss vom LSMC erfolgen. Die Kosten dafür trägt das LSMC.
  8. Dem LSMC ist es gestattet, die Behandlung eines Patienten an einen anderen LSMC Mitarbeiter weiterzugeben oder nur unter Aufsicht des LSPD weiterzuführen.
  9. Sorgt sich ein LSMC Mitarbeiter um die Sicherheit seiner selbst, weil der Patient mutmaßlich oder offensichtlich bewaffnet oder gefährlich ist, darf der Mitarbeiter die Behandlung ablehnen, abbrechen oder eine Durchsuchung des Patienten durch das LSPD anordnen. Das LSPD muss dem nicht zwangsläufig Folge leisten.

§6 Los Santos Car Services

  1. Wird ein Kunde des LSCS durch eine Gegenleistung nach §1 bevorzugt oder benachteiligt, macht sich der jeweilige Mitarbeiter der Korruption strafbar.
  2. Das LSCS hat das Recht, falsch parkende Fahrzeuge zu entfernen. Der jeweilige betroffene Fahrer bzw. Halter des Fahrzeugs haben jedoch die Möglichkeit, Einspruch gegen die Abschleppung zu erheben und das LSPD hinzuzuziehen.
  3. Kommt es im Nachhinein zu einer Einigung zu Gunsten des Beschuldigten, trägt das LSCS die Kosten zum Auslösen des Fahrzeugs.
  4. Die Kosten können von der LSCS Leitung auf den jeweiligen Mitarbeiter übertragen werden. Kann diese die Kosten nicht tragen, muss sie aus der Fraktionskasse gezahlt werden.

§7 Besitz von Dienstausrüstung und Gegenständen aus Staatseigentum

  1. Das Lagern von Arbeitsutensilien, Arbeitsmaterial oder Dienstausrüstung außerhalb des Mitarbeiterspindes, des Fraktionslagers, der Asservatenkammer oder das Lagern in einem Privatfahrzeug, Immobilie oder Lagerhaus welches nicht von der Fraktionsleitung als Lager autorisiert wurde ist verboten.
  2. Kommt es zu einer Suspendierung, vorübergehenden Freistellung o.Ä. muss derjenige Betroffene alle in Abs. 1 aufgeführten Dinge ablegen und darf sie nicht bei sich tragen.
  3. Die Polizei ist dazu berechtigt, Gegenstände aus Abs. 1 zu konfiszieren und zu vernichten. In der Regel sollten die Gegenstände jedoch der jeweiligen Behörde übergeben werden.
  4. Kommt ein Verstoß gegen Abs. 1 vor, und die Anzahl der Gegenstände übersteigt nicht die übliche im Dienst gebräuchliche Menge, ist von einer Anzeige vorerst abzusehen.
  5. Der Handel mit Dienstausrüstung ist untersagt und wird als korrupt definiert, weil eine Bereicherungsabsicht vorliegt.
  6. Der Erwerb von Dienstausrüstung oder Gegenständen aus dem Staatsbesitz ist verboten. Hierbei machen sich Verkäufer und Käufer gleichermaßen strafbar.

Strafprozessordnung

Im Folgenden wird die Strafprozessordnung durch StPO abgekürzt.

Dem Strafprozess liegt die Unschuldsvermutung zu Grunde. Bedeutet, solange eine Person in keiner Weise eine Tat oder der Tatverdacht vorgeworfen werden kann, gilt die Vermutung der Unschuld.

§1 Geltungsbereich

  1. Die StPO gilt für alle strafrechtlichen Prozesse und Vollstreckungen sowie Gerichtsverhandlungen im Staate San Andreas. Sie ist verpflichtend für alle am Verfahren und an den Ermittlungen beteiligten Personen, Institutionen und Behörden.

§2 Verjährung und Verfall von Strafakten

  1. Strafakten verjähren nicht.

§3 Recht auf Anhörung

  1. Jede Person oder Personengruppe hat das Recht auf eine faire und freie Anhörung, sofern die Gesetzeslage nicht zuvor eindeutig festgestellt werden kann.
  2. Eine Feststellung oder Beurteilung der Gesetzeslage kann von einem Mitglied der LSPD Leitung abgegeben werden.

§4 Beweisführung und Ermittlung

  1. Zur Klärung der Beweislage sind alle rechtlich geregelten Ermittlungsmaßnahmen zulässig. Die rechtlichen Bestimmungen sind in den jeweiligen Dienst-Gesetzen der Exekutivbehörden definiert. Als Beweise sind hierbei alle zur Überführung des Täters nützlichen Informationen zu werten.
  2. Beweismittel, welche aus Gesetzesverstößen stammen, sind als unzulässig zu werten. Eine Berücksichtigung ist untersagt. (Beweismittel, zu welchen eine Behörde oder Privatperson Zugang erlangt hat und dabei ein Verstoß gegen geltendes Recht begangen wurde, sind im Strafprozess unzulässig.)
  3. Die LSPD Leitung kann zur Sicherung der Beweislage einen Durchsuchungsbefehl durchsetzen.
  4. Zur Sicherung der Beweislage oder Klärung eines zur Strafsache relevanten Sachverhalts, ist es für das LSPD möglich, einen oder mehrere Zeugen vorzuladen und deren Aussage aufzunehmen. Die betroffenen Personen müssen deutlich darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass sie als Zeuge und nicht als Beschuldigter vorgeladen werden. Das LSPD ist dazu verpflichtet, gegenüber einer betroffenen Person wahrheitsgemäße Angaben zu machen, wenn die Person der Beschuldigte ist.
  5. Betroffene Zeugen sind vorher durch das LSPD auf Mitnahme illegaler oder gefährlicher Gegenstände zu überprüfen.
  6. Zur Sicherung der Beweislage, Klärung eines zur Strafsache relevanten Sachverhalts, Durchsetzung einer Einberufung in den Zeugenstand oder aufgrund von Erkenntnissen im laufenden Strafprozess über mögliche Strafbeteiligung Dritter, kann die LSPD Leitung die vorläufige Festnahme, Sicherstellung von Privateigentum, Durchsuchung von Privatgrundstücken oder Fahrzeugen und Aufklärung personenbezogener Daten anordnen.
  7. Das LSPD ist bei der Durchsetzung der Anordnung verpflichtet, die betroffene Person über diese in Kenntnis zu setzen.
  8. Eine vorläufige Festnahme darf nur für Zwecke, welche einer laufenden Ermittlung dienen, aufgeführt und angewandt werden und dient nicht als langfristige Untersuchungshaft.
  9. Das LSPD ist dazu verpflichtet, jedem Gefangenen eine der Hafteinheiten entsprechende Menge an Verpflegung zukommen zu lassen.
  10. Dem LSPD ist das Orten von Personen und Fahrzeugen, bei akuter Lebensgefahr oder gemeldeten Diebstahl gestattet.
  11. Die Polizei darf eine Person, Personengruppe oder Fahrzeuge durchsuchen, wenn ein dringender Tatverdacht (begründeter Verdacht auf eine Straftat oder bestätigte Straftat) vorliegt.
  12. Wird das LSPD auf Behältnisse (z.Bsp Fässer, Kisten oder Container) aufmerksam, welche im begründeten Verdacht stehen, illegale Substanzen oder Bestandteile zur Herstellung von Illegalen Substanzen zu enthalten, darf das LSPD diese Behältnisse und deren Inhalt beschlagnahmen. Eventuelle Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  13. Wird das LSPD auf Privatgebäude aufmerksam, welche durch massiv erhöhten Stromverbauch auffällig geworden sind, darf das PD diese Gebäude inkl. Keller auf illegale Aktivitäten kontrollieren und illegale Gegenstände oder Substanzen beschlagnahmen. Eventuelle Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  14. Sonderregelung zur Sicherstellung von illegalen Substanzen:
    1. Das Detective Bureau des LSPD darf bei entsprechend hinreichendem Ermittlungsstand Personen und Fahrzeuge kontrollieren, welche im direkten Kontakt zu einem durch das LSPD bekannten oder mutmaßlichen Drogen Herstellungs- oder Drogenlagerungsort standen.
    2. Die Durchsuchung muss von der Detective Bureau Leitung oder der LSPD Leitung abgesegnet werden
  15. Das LSPD darf in besonderen Fällen in welchen Unklarheit über Sachverhalt oder Gesetzeslage etc. herrscht oder andere Unstimmigkeiten die der Grundlage der Verhältnismäßigkeit widersprechen, durch einstimmige Befürwortung der Leitungseben des LSPD eine Strafakte aussetzen.

§5 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Alle Personen, welche an einem Strafprozess, Ermittlung in einer Strafsache oder Korruptionsermittlung direkt oder indirekt beteiligt sind, unterliegen der Geheimhaltungspflicht gegenüber Dritten.
  2. Die Geheimhaltungspflicht gilt gegenüber der Öffentlichkeit und unbeteiligten Dritten, welche nicht unmittelbar an den Ermittlungen beteiligt sind.
  3. Unterlagen, Aufzeichnungen jeglicher Art, Beweismittel, Zeugenaussagen usw. unterliegen ebenfalls der Geheimhaltung und dürfen nicht an Dritte, die nicht unmittelbar beteiligt sind, weitergegeben werden oder aus solchen zitiert werden.
  4. Bricht eine Person die Geheimhaltungspflicht, kann diese durch die LSPD vom Strafprozess abgezogen werden.
  5. Personen- oder Gewerbebezogene Unterlagen, die der Justiz vorliegen, unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Auskunft über derartige Daten sind nur durch einen Richter oder das oberste Staatssekretariat freizugeben.

§6 Ärztliche Schweigepflicht

  1. Alle Mitglieder des LSMC unterliegen einer grundlegenden Schweigepflicht gegenüber Dritten.
  2. Dies beinhaltet auch die Schweigepflicht gegenüber anderen staatlichen Einrichtungen.
  3. Der Schweigepflicht unterliegen personenbezogene Daten zur Person, zum Krankheitsbild, Krankheitsverlauf, Krankheitsursache und Maßnahmen zur Bekämpfung eines Krankheitsbildes, sowie psychologische Gutachten, Therapiemaßnahme oder Medikation eines Patienten.
  4. Vom Patienten getätigte Aussagen gegenüber dem LSMC und dessen Mitarbeitern, die eine Straftat ankündigen oder zur Aufklärung einer Straftat beitragen, unterliegen nicht der Schweigepflicht. Möchte der Patient im Rahmen einer fachärztlichen Betreuung über eine bereits begangene Straftat sprechen, darf das LSMC die Information nur dann an das LSPD weitergeben, wenn der Patient dem zustimmt. Die ärztliche Schweigepflicht gilt außerdem nicht für Verletzungen, die aus einer Straftat herrühren. Berichtet also ein Patient, dass seine Verletzung von einer anderen Person durch eine, nach den geltenden Gesetzen verbotene Handlung, herbeigeführt wurde, ist das LSMC dazu verpflichtet, das LSPD unmittelbar darüber zu informieren. Dem LSMC ist es gestattet, den Patienten, als auch eventuelle Tatverdächtige festzuhalten, bis das LSPD eingetroffen ist, solang keine Personen gefährdet werden. Die Geheimhaltungspflicht bleibt unberührt.

§7 Transparenzgesetz

  1. Kommt es bei einer Strafangelegenheit zu dem Fall, dass Informationen welcher der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen maßgeblich zur Klärung der Strafsache, zur Beweissicherung oder zu weiteren Ermittlungen in der Angelegenheit beitragen könnten, kann das LSPD das LSMC von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden.
  2. Sollte der betroffene Mitarbeiter des LSMC keine Freigabe haben, um Informationen zu Patienten herauszugeben, muss das LSPD entsprechend warten, bis eine befugte Person anwesend ist.
  3. Benötigt eine andere Behörde Informationen zu Personen (Vorstrafen etc.) welche sich bewerben möchten oder Informationen zu Personen welche sich in Behandlung befinden oder ärztliche Hilfe benötigen, kann das LSPD entsprechende Informationen herausgeben.
  4. Hierbei ist, wie bei Abs.1, auf die internen Regelungen zu Befugnissen zur Weitergabe von Informationen zu achten.
  5. Kommt es zu einer Strafangelegenheit, bei der Mitarbeiter von staatlichen Einrichtungen betroffen sind, kann die Leitung der jeweiligen Einrichtung Akteneinsicht beantragen. Diese kann nur von der LSPD Leitung genehmigt werden.
  6. Behörden haben keine Weisungsbefugnis gegenüber einer anderen Behörde, es sei denn, ein Gesetz sieht dies vor oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird gefährdet.
  7. Das Mitbekommen und das Austauschen von Einsatzinformationen im Staatlichen Funkkanal ist während eines Einsatzes mit mehreren staatlichen Institutionen erlaubt.

§8 Haftbefehle

  1. Ein Haftbefehl ist einer angelegten Akte im LSPD Akten Computer gleichzusetzen.

§9 Entzug von Berechtigungsscheinen

  1. Das LSPD darf Berechtigungsscheine wie Führerschein oder Waffenschein entziehen.
  2. Stellt sich bei einer Prüfung der Sachlage heraus, dass Berechtigungsscheine unberechtigt entzogen worden sind, ist ein Schadenersatz in Höhe von $10.000 zu leisten.
  3. Der Führerschein darf erst dann entzogen werden, wenn der Person folgendes vorgeworfen werden kann:
  • Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 50-100 km/h
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
  • Gefährdung von Personen im Straßenverkehr

§10 Schadensersatz

  1. Kommt eine am Strafprozess beteiligte Person oder Personengruppe zu Schaden und ist dieser Schaden unmittelbar auf die Beteiligung am Strafprozess zurückzuführen, kann der Geschädigte oder die Geschädigten einen Antrag auf Schadensersatz einreichen.
  2. Ein solcher Antrag ist bei der LSPD Leitung vorzulegen.
  3. Die Höhe des Schadensersatzes darf die Grenze von $30.000 nicht überschreiten.
  4. Kommt es im Zuge der Ermittlungsarbeiten zu einem Strafprozess zu einer unrechtmäßigen Suspendierung aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis des Beschuldigten, kann ein Antrag auf Schadensersatz gestellt werden. Die Höhe des Schadensersatzes ist mit einer maximalen Höhe von §10.000 pro ausgesetzten Arbeitstag bemessen.
  5. Eventuell anfallende Nebenkosten, die zur Erfüllung von Pflichten oder Anweisungen im Rahmen des Strafprozesses anfallen, unterliegen nicht dem Recht auf Schadensersatz.

§11 Rechte des Beschuldigten

  1. Der zuständige Exekutivbeamte ist dazu verpflichtet, den Beschuldigten bei der Festnahme über seine Rechte und über den Grund des Festnahme zu unterrichten.
    1. Alternativ darf der Beamte den Beschuldigten fragen: “Möchten Sie über Ihre Rechte aufgeklärt werden?” - Antwortet der Beschuldigte mit “Ja” greift Abs. 1 , antwortet der Beschuldigte mit “Nein” verzichtet er automatisch auf seine Rechte und Abs. 1 entfällt.
  2. Der Beschuldigte hat im Nachhinein die Möglichkeit, die Anklage bzw. Festnahme anzuzweifeln und einen Vorgesetzten hinzuzuziehen.
  3. Der Beschuldigte hat das Recht, sich selbst zu vertreten.
  4. Dem Beschuldigten ist es hierbei gestattet, auch nach Beginn der Debatte um die Rechtslage, sein Recht auf Selbstverteidigung zurückzuziehen.
  5. Die Rechte des Beschuldigten sind:
  6. Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen kann, wird vor Gericht oder im Strafprozess gegen Sie verwendet werden.
  7. Sie haben das Recht auf Akteneinsicht.
  8. Sie haben das Recht, sich über das aktuell geltende Recht in Kenntnis zu setzen.
  9. Sie haben das Recht, sich selbst zu verteidigen.
  10. Sie haben das Recht, Dienstnummern der unmittelbar beteiligten Exekutivbeamten zu erfahren, insofern sie maskiert sind. Sollte der Beamte unmaskiert sein, reicht es, den Namen der direkt beteiligten Person zu erfahren.
  11. Das Verlesen der Rechte muss mit der Frage: “Haben Sie Ihre Rechte verstanden?” beendet werden.
  12. Antwortet der Beschuldigte mit „Nein“, muss der zuständige Beamte die Rechte erneut laut und deutlich verlesen.
  13. Bei der Verlesung der Rechte muss ein zweiter Beamter einer Exekutivbehörde anwesend sein.
  14. Wünscht eine zu durchsuchende Person einen anderen Officer oder einen mit der Person gleichgeschlechtlichen Officer, ist das LSPD dazu verpflichtet, dem Wunsch nachzukommen. Wenn dies personell oder organisatorisch nicht möglich ist, muss ein weiterer Officer bei der Durchsuchung anwesend sein.

§12 Reue und kooperatives Verhalten

  1. Zeigt ein Beschuldigter Reue und räumt seine Schuld ein, kann eine Strafmilderung ausgesprochen werden.
  2. Zeigt sich ein Beschuldigter kooperativ und ist bei der Aufklärung der Tat, Sicherstellung von Beweismitteln, Einberufung der Zeugen o.Ä. hilfreich, kann eine Strafmilderung ausgesprochen werden.
  3. Die LSPD Leitung kann eine Strafmilderung trotz kooperativen Verhaltens oder Reue aussetzen.

§13 Kriminelle Vereinigungen

  1. Das LSPD kann eine Personengruppe als “kriminell” einstufen.
  2. Der Status der “kriminellen Vereinigung” kann maximal für 7 Tage bestehen, mit eventueller Verlängerung auf 10 Tage.
  3. Nur unter folgenden Umständen kann eine Einstufung als kriminelle Organisation durchgesetzt werden:

Mehrere Mitglieder der Gruppe wurden innerhalb der letzten 14 Tage mehrmals;

  • des Mordes angeklagt.
  • … des Angriffs auf eine staatliche Behörde angeklagt.
  • … des Entführung oder Ermordung von hochrangigen Beamten angeklagt.
  • … vermehrt wegen Straftaten inhaftiert

Personen, die eindeutig zu einer solch eingestuften Vereinigung gehören, können von den Exekutivbehörden und der Justiz mit besonderer Vorsicht behandelt werden.

Dies beinhaltet:

  • Sofortiger Abtransport ins LSPD, nachdem eine Straftat begangen wurde oder der dringende Tatverdacht bestätigt ist.
  • Durchsuchen von Personen bei Kontrollen ohne hinreichenden Tatverdacht.
  • Durchsuchen von Fahrzeugen, die eindeutig der Vereinigung zugesprochen werden können.
  • Sicherstellung von Beweismaterial und Entzug von illegalen Gegenständen.

§14 Vereidigung bei Aussagen in einer Strafsache

  1. Jedes Mitglied der LSPD Leitung ist dazu befähigt, eine Person, die direkt oder indirekt an einer Strafsache beteiligt ist, zuvor zu Vereidigen.
  2. Kommt es zu einer Vereidigung, muss diese von einem Schriftführer schriftlich festgehalten und dokumentiert werden.

§15 Feststellung einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

  1. Die Polizei ist dazu berechtigt, ohne technische Hilfsmittel eine Geschwindigkeitsüberschreitung festzustellen.

Hierzu ist die unabhängige Aussage zweier Polizisten notwendig. Ist eine nur minimale Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erkennbar gewesen, kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden.

Diese Regelung gilt nicht wenn; die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an einer besonders gefährlichen Stelle (Rund um das Krankenhaus, rund um das Police Department, am Justizgebäude etc.) oder an sehr belebten Orten stattgefunden hat.

§16 Identitätsfeststellung

  1. Die Polizei hat das Recht jederzeit und ohne dringenden Tatverdacht eine Identitätsprüfung durchzuführen. Eine Leibesvisitation oder das Durchsuchen privaten Eigentums (Fahrzeug etc.) ist hierbei ausgeschlossen.
  2. Für jeden Bürger gilt eine Ausweispflicht. Das bedeutet, dass jeder Bürger des Staates Los Santos dazu verpflichtet ist, sich zu jeder Zeit ausweisen zu können.
  3. Die Polizei ist bei einer Identitätsfeststellung dazu verpflichtet, den Betroffenen über den Hintergrund der Maßnahme zu unterrichten.
  4. Wenn die Person*en* an der Identitätsfeststellung nicht mitwirkt*en* oder ihre Identität aus anderen Gründen nicht sogleich festgestellt werden kann, ist/sind diese bis zur Klärung in polizeiliche Gewahrsam zu nehmen. Die Personalien der Person*en* kann/können mit angemessenen Zwangsmitteln in Erfahrung gebracht werden.

§17 Pflanzenbau und Tierhaltung

  1. Das Anlegen von legalen Pflanzenkulturen und das Halten von Nutz- oder Haustieren ist nur auf Privatgrundstücken erlaubt.
  2. Jeder der nachweislich einen Schlüssel für angrenzende Wohnbereiche/Immobilien besitzt, ist Eigentümer oder Miteigentümer des Grundstücks. Alle, welche die Erlaubnis des Grundbesitzers haben, sind berechtigt, dort Pflanzen oder Tiere zu “platzieren”. Die Erlaubnis kann durch das LSPD nachkontrolliert werden.
  3. Der Besitz eines Lagerhauses berechtigt nicht zum Anpflanzen von Pflanzenkulturen oder zum Halten von Nutztieren.
  4. Stellt das LSPD jedoch fest, dass illegal Pflanzenkulturen angelegt oder Tiere illegal gehalten wurden, darf das LSPD betroffene Pflanzen und Tiere ordnungsgemäß vernichten. Ein Schadensersatzanspruch ist nur unter Rücksichtnahme der jeweiligen Gesetze möglich.

§18 Beweislast

  1. Liegen bei einer Strafsache Hinweise zu einer Strafbeteiligung aufgrund von Indizien vor, kann dem Betroffenen die Strafsache direkt vorgeworfen werden.
  2. Indizien werden als besonders schwer gewichtet, wenn unmittelbare Zusammenhänge aus persönlichen, finanziellen, ortsbezogenen oder ethischen Interessen vorliegen.
  3. Familienzugehörigkeiten, Zugehörigkeiten zu Unternehmen oder Staatsfraktionen können als Indiz zur Zusammenarbeit in einer Strafsache gewertet werden.
  4. Indizien gelten nicht automatisch als Straf-Beteiligung. Indizien sind nur zusammengetragen und ausgewertet als Beweis zu werten.
  5. Kann der Beschuldigte eine Zugehörigkeit oder einen Zusammenhang umfassend widerlegen, aus welcher ein Indiz zu einer Strafbeteiligung hervorgeht, ist das Indiz für die Angelegenheit als ungültig zu erklären.

§19 Durchsuchung und Beschlagnahmung von Fahrzeugen der Klasse M

1 Definition

  1. Zu Fahrzeugen der Klasse M gehören im Generellen vierrädrige Kraftfahrzeuge, welche zur Personenbeförderung oder zum Bewohnen konzipiert sind. (Wohnwagen)
  2. Fahrzeuge, welche durch Absatz 1 definierbar sind, dürfen von der Polizei durchsucht werden, sobald ein bestätigter Verdacht von darin stattfindenden illegalen Aktivitäten vorliegt. Ein hinreichender Verdacht liegt zum Beispiel vor, wenn verdächtige Gerüche, aufsteigender chemischer Qualm oder Flüssigkeiten, um das Fahrzeug festzustellen sind.
  3. Alle sich im Fahrzeug befindlichen Personen dürfen vom LSPD festgenommen und durchsucht werden. Für Inhalte im Kofferraum des Fahrzeugs ist der Fahrzeughalter (Eingetragener Besitzer) in jedem Fall verantwortlich, es sei denn, das Fahrzeug ist nicht angemeldet. In diesem Fall liegt die Strafbarkeit und Verantwortung bei den Personen, welche das betroffene Fahrzeug benutzen. Die Strafbarkeit für die fehlende Anmeldung des Fahrzeugs trägt, wenn sich kein Schuldiger findet, alle sich im Fahrzeug befindlichen Personen.
  4. Kommt es zu einer Durchsuchung durch das LSPD, darf das LSPD das Abschleppen des aufgebrochenen Fahrzeugs durch das LSCS veranlassen.
  5. Wenn ein Fahrzeug, welches sich durch §1 definieren lässt, abseits eingezeichneter Straßen abgestellt wurde, darf das LSPD durch das LSCS das Abschleppen des Fahrzeugs veranlassen. Das LSCS darf hierbei auch eigenständig handeln, ohne dass das LSPD das Abschleppen veranlasst hat.

Gesetz der Verhältnismäßigkeit

Das folgende Gesetz dient zur Relativierung und Bewertung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme bezüglich der Gesetze und Strafen von Los Santos, San Andreas.

Alle Handlungen oder Maßnahmen, die das LSPD oder die Justiz treffen, unterliegen der Verhältnismäßigkeit zur Sache.

Jeder Bürger und jede Bürgerin des Staates ist zu verhältnismäßigem Verhalten aufgerufen und muss stets mit Bedacht und Verstand eine Sachlage bewerten und entsprechend reagieren.

Selbst wenn ein Gesetz oder eine andere Regelung eine gewisse Vorgehensweise vorschreibt, ist auf die Verhältnismäßigkeit zu achten.

Um ein funktionierendes Zusammenleben im Staate zu gewährleisten, ist es besonders wichtig stets fair, logisch, sinnvoll und unvoreingenommen an eine Situation heranzukommen.

“Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen.”

[OOC: Dieses “Gesetz” dient dazu, den Spielspaß und die Fairness im Spiel, trotz der Gesetze und Maßnahmen, zu gewährleisten. Das Ausnutzen dieser Regelung ist selbstverständlich nicht erwünscht und wird abgewehrt und bestraft. Jeder Spieler sollte vorrangig ein Interesse an RP und an der Interaktion mit anderen Spieler haben. Deswegen ist es besonders wichtig, auch die Gegenseite zu verstehen. Die Justiz bemüht sich, in Zusammenarbeit mit der Projektleitung, die Gesetze im RP so ausführlich wie möglich, aber deren Anwendung so fair wie möglich zu gestalten. Alle Mitspieler sind dazu aufgefordert, diese Einstellung ins tägliche RP zu übernehmen und nicht jede Situation zwingend für sich selbst zu entscheiden, sondern der Gegenseite Chancen einzuräumen und ggf. selbst mal einen “Gang runter zu schalten”.]

Naturschutzgesetz

§1 Definition und Zuständigkeit

  1. Das Naturschutzgesetz bezieht sich auf alle Grünanlagen, Grünflächen, Nutzflächen aus Land- und Forstwirtschaft, Wasserfläche und Wasseranlagen.
  2. Die Sicherheit, Ordnung, Erhaltung und Pflege der in Abs. (1) angegebenen Flächen und Anlagen obliegt dem Staat Los Santos, vertreten durch das Los Santos Police Department.
  3. Der Staat Los Santos wird bezogen auf dieses Gesetz durch das LSPD vertreten.
  4. Pflanzen- und Tierarten unterliegen dem Schutz durch den Staat.

§2 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

  1. Um, wie in §1 Abs. (2) beschriebene Grundlagen zu gewährleisten, darf der Staat Los Santos Naturschutzgebiete einrichten.
  2. In Naturschutzgebieten ist das Führen von Kraftfahrzeugen nur auf ausgewiesenen Wegen gestattet.
  3. In Naturschutzgebieten herrscht ein Flugverbot und ein Landeverbot für Luftverkehrsmittel.
  4. Das Nutzen von Wasserfahrzeugen in Wasserschutzgebieten ist verboten.
  5. Das Betreten der Naturschutzgebiete ist nur auf den dafür vorgesehenen Wegen gestattet.
  6. Das mutwillige Verschmutzen von Naturschutzgebieten ist verboten. Eine Verschmutzung liegt dann vor, wenn fremde nicht-naturbelassene Objekte im betroffenen Gebiet abgeladen, zurückgelassen, aufgestellt werden oder das Gebiet abseits der Wege mit Fahrzeugen befahren wurde.
  7. Das Anlegen von Nutzpflanzen und das Halten von Nutztieren innerhalb eines Naturschutzgebietes ist verboten.
  8. Das Entwenden, Abtöten, Schädigen oder Verletzen von Pflanzen- oder Tierarten, welche sich in einem Naturschutzgebiet befinden, ist verboten. Ebenso ist der Handel mit derartigen Arten verboten.
  9. Beinhaltet ein Naturschutzgebiet eine oder mehrere Wasserflächen, gelten diese als Wasserschutzgebiet.

§3 Sondergenehmigungen

  1. Die Sondergenehmigungen setzen Richtlinien beschränkt oder vollständig außer Kraft, welche in §2 festgelegt sind.
  2. Das LSPD darf, auch ohne dass eine Notsituation vorliegt, Naturschutzgebiete befahren oder überfliegen. Das Landen von Luftverkehrsmitteln in Naturschutzgebieten ist weiterhin untersagt, es sei denn es liegt eine Notsituation vor.
  3. Das LSMC und das LSCS darf nur in einer Notsituation (offizieller Einsatz) das Naturschutzgebiet befahren, überfliegen und darin landen, sofern das LSPD nichts gegenteiliges anordnet.